Allgemeine Geschäftsbedingungen

m hoch 4 GmbH, Herderstr. 29, 22085 Hamburg

I. Allgemeines

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen oder sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners der m hoch 4 GmbH gelten nicht. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners der m hoch 4 GmbH werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die m hoch 4 GmbH ihrer Geltung schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die m hoch 4 GmbH in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners Aufträge annimmt.
  2. Die Angebote der m hoch 4 GmbH sind freibleibend. Aufträge werden erst durch schriftliche Bestätigung der m hoch 4 GmbH verbindlich, wobei zur Einhaltung der Schriftform die Textform gemäß 
§ 126 b BGB ausreicht. Für Kleinaufträge bis zu einem Gesamtauftragsvolumen von 1.000,00 € zzgl. Mehrwertsteuer wird keine schriftliche Bestätigung der m hoch 4 GmbH vorgeschrieben.
  3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen, Leistungsbeschreibungen, Berechnungen und anderen Unterlagen behält sich die m hoch 4 GmbH Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen darf der Besteller Dritten nur nach schriftlicher Zustimmung der m hoch 4 GmbH zugänglich machen oder vervielfältigen und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, der m hoch 4 GmbH ohne deren Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Vervielfältigungen sind in diesem Fall unverzüglich zu vernichten.
  4. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber der m hoch 4 GmbH zu beschaffen, ausser, es wird im Vertrag ausdrücklich anders geregelt. Die m hoch 4 GmbH hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen, soweit dies im Vertrag vereinbart ist.
  5. Teillieferungen der m hoch 4 GmbH sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
  6. Der Einbau von Stoffen und Bauteilen, für die weder DIN-Normen bestehen noch eine amtliche Zulassung vorgeschrieben ist, bedarf keiner gesonderten Zustimmung des Auftraggebers.
  7. Die m hoch 4 GmbH behält sich ausdrücklich zumutbare technische Änderungen an Waren oder Leistungen oder Fabrikats- oder Typänderungen vor, soweit diese unumgänglich notwendig sind und nicht vorhersehbar waren, z.B., wenn bestimmte Typen bestimmter Fabrikate vom Handel nicht oder nicht rechtzeitig lieferbar sind oder wenn die vereinbarte Ausführung mangelhaft sein würde.
  8. Die m hoch 4 GmbH ist nicht mit der Planung beauftragt und ermittelt für ihr Angebot also keine genauen Mengen, Maße oder Gewichtseinheiten, es sei denn, es wird zum einen etwas anderes und zum anderen hierfür ein gesondertes Honorar schriftlich vereinbart.

II. Preise

  1. Die Preise der m hoch 4 GmbHverstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nichts anderes angegeben. Im kaufmännischen Verkehr wird eine Umsatzsteuererhöhung sofort, im nichtkaufmännischen Verkehr dann an den Auftraggeber weiterberechnet, wenn die Werkleistung nach dem Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht wird.
  2. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, sind die Rechnungen der m hoch 4 GmbH netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Kalendertagen fällig, sofern der Auftraggeber der m hoch 4 GmbH Unternehmer ist. Ist der Auftraggeber der m hoch 4 GmbH Verbraucher, so sind Rechnungen innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug gilt § 288 BGB. „Verbraucher“ im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
  3. Der als Unternehmer tätige Vertragspartner der m hoch 4 GmbH kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Er kann er gegenüber den Ansprüchen der m hoch 4 GmbH ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn der ihm zustehende Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Dies gilt auch für das unternehmerische Zurückbehaltungsrecht gemäß §§ 369 bis 372 HGB.
  4. Alle angebotenen Preise gelten nur bei das freibleibende Angebot nicht ändernder Bestellung und der Ausführung der vereinbarten Arbeiten innerhalb der üblichen Arbeitszeiten unter normalen Arbeitsbedingungen.
  5. Der Netto-Festpreis ist grds. verbindlich bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens. Das gilt ausnahmslos, also auch unabhängig von einem Verschulden des Auftraggebers der m hoch 4 GmbH oder der m hoch 4 GmbH, für Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen sowie für Mehrkosten aufgrund von von der m hoch 4 GmbH verschuldeter Bauverzögerungen.
    Etwas anderes gilt für Leistungen, die nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen, wenn der Auftraggeber eine Bauverzögerung verschuldet oder wenn eine Bauverzögerung weder vom Auftraggeber noch von der m hoch 4 GmbH verschuldet wird. Wird die Bauverzögerung vom Auftraggeber der m hoch 4 GmbH verschuldet, so hat er die der m hoch 4 GmbH dadurch entstehenden Mehrkosten zu ersetzen. Wird die Bauverzögerung von keinem der Vertragspartner verschuldet, so hat der Auftraggeber der m hoch 4 GmbH die hälftigen durch die Bauverzögerung entstehenden Mehrkosten zu ersetzen.
    Die Höhe der Mehrkosten wird wie folgt ermittelt: die m hoch 4 GmbH legt für die von Kostensteigerungen betroffenen Positionen ihre Urkalkulation offen. Für Deutschland werden vom statistischen Bundesamt Baukostenindizes u.a. ermittelt und veröffentlicht für konventionelle Neubauten im Hochbau (Wohngebäude, Bürogebäude und gewerbliche Betriebsgebäude), für den Neubau von Einfamiliengebäuden in vorgefertigter Bauart (Fertighäuser), für Neubauten im Tiefbau (Straßen, Brücken, Ortskanäle) oder für Architekten- und Ingenieurleistungen. Die Ermittlung der gestiegenen Baukosten erfolgt nach dem jeweils einschlägigen Baukostenindex des statistischen Bundesamtes in der jeweils einschlägigen Fassung. Der Baukostenindex wird vom statistischen Bundesamt anhand vorliegender Daten ermittelt und enthält keine Umsatzsteuer. Deshalb ist die jeweils gültige Umsatzsteuer hinzuzusetzen.
    Entstehen infolge einer vom Auftraggeber der m hoch 4 GmbH verursachten Reduzierung der Bauzeit geringere Baukosten, hat die m hoch 4 GmbH das Recht, die Minderkosten vom Preis abzusetzen. Sie werden ebenso wie die Mehrkosten ermittelt.“
    Sollte hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten zwischen den Vertragspartnern Streit über den Grund oder die Höhe der Mehr- oder Minderkosten entstehen, wird ein Schiedsgutachten eines auf Antrag einer der Vertragsparteien von der Industrie- und Handelskammer zu Lübeck zu benennenden Sachverständigen für das Gebiet Baukosten (z.B. eines für das Sachgebiet Schäden an Gebäuden bestellten Sachverständigen) zu den Streitfragen eingeholt.
    Der Sachverständige muss keinen Ortstermin abhalten, da es lediglich um Berechnungsfragen geht, es sei denn, dass der Sachverständige einen Ortstermin für erforderlich hält.
    Der ordentliche Rechtsweg wird durch das Schiedsgutachten nicht ausgeschlossen.
    Die Kosten des Schiedsgutachtens sind auf Anforderung des Sachverständigen von den Vertragsparteien je zur Hälfte vorzuschießen. Leistet einer der Vertragspartner den ihm obliegenden Vorschuss nicht, kann der andere Vertragspartner diesen im Vorschusswege leisten. Die endgültige Kostenpflicht bestimmt sich danach, in welchem Umfang die widersprechenden Tatsachenbehauptungen der Vertragsparteien durch das Schiedsgutachten bestätigt oder widerlegt werden. Die entsprechende Kostenquote legt der Schiedsgutachter für die Parteien verbindlich fest.

III. Zahlung

  1. Die Zahlungen sind in bar oder per Überweisung zu leisten ohne jeden Abzug frei Zahlstelle der m hoch 4 GmbH in der in der Bundesrepublik Deutschlad gültigen Währung.
  2. Der Zahlungspflichtige gerät mit Ablauf des unter II. 2. vereinbarten Zahlungszieles in Verzug. Nach Eintritt der Fälligkeit werden Mahnungen mit 3,00 € für jede berechtigte Mahnung berechnet.


IV. Lieferzeit/Montage

  1. Die Einhaltung verbindlich vereinbarter Fristen setzt die rechtzeitige Vorlage der vom Auftraggeber der m hoch 4 GmbH zu beschaffenden Genehmigungen, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom vom Auftraggeber der m hoch 4 GmbH zu liefernder Unterlagen und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Erfüllt der vom Auftraggeber der m hoch 4 GmbH die Voraussetzungen nicht rechtzeitig, so verlängern sich die vereinbarten Fristen angemessen, es sei denn, die M hoch 4 GmbH hat die Verzögerung zu vertreten. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
  2. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber der m hoch 4 GmbH zu verantworten hat und schafft er auf Verlangen der m hoch 4 GmbH nicht unverzüglich Abhilfe, so kann diese bei Aufrechterhaltung des Vertrages Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens verlangen und dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass sie den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen wird. Für den Fall der Kündigung steht dem m hoch 4 GmbH neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung geschuldeter Gegenstände machen musste. Bei Gründen, die nicht im Machtbereich der m hoch 4 GmbH liegen und von ihr nicht verschuldet sind, müssen Liefer- und Leistungszeiten angemessen verlängert werden.
  3. Gerät die m hoch 4 GmbH aus Gründen, die sie zu vertreten hat, mit der vereinbarten Leistung in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Fall einfacher Fahrlässigkeit auf den nach Art der vereinbarten Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt; davon ausgenommen ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der m hoch 4 GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der m hoch 4 GmbH beruhen.
  4. Ist der Auftraggeber der m hoch 4 GmbH Unternehmer, so gelten für die Aufstellung und Montage – soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist – folgende Bedingungen:
    a) Der Auftraggeber der m hoch 4 GmbH hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: alle branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge; die zur Montage- und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Stoffe, z.B. Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Schmierstoffe und Brennstoffe; Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizungen, Beleuchtung sowie Entsorgung des Brauchwassers; bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien und Werkzeuge, geeignete und verschließbare Räume; mobile Sanitäreinrichtungen, soweit nach der Arbeitsstättenverordnung erforderlich.

    b) Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von der m hoch 4 GmbH zu vertretende Umstände, so hat der Auftraggeber der m hoch 4 GmbH die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen der m hoch 4 GmbH in angemessenem Umfang zu tragen.

    c) Der Auftraggeber der m hoch 4 GmbH hat der m hoch 4 GmbH die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals, sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme auf Verlangen unverzüglich zu bescheinigen.

    d)  Sind Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten o. dgl. vorgesehen, so ist der Besteller verpflichtet, die m hoch 4 GmbH vor Beginn ihrer Arbeiten auf etwaige mit den Arbeiten verbundene, dem Auftraggeber und seinen Hilfspersonen bekannte Gefahren (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen, Lagerung wertvoller Güter oder verlegte Leitungen in angrenzenden Räumen, feuergefährdete Bau- und sonstige Materialien, Gefahr für Leib und Leben von Personen usw.) hinzuweisen.

    e) Verlangt die m hoch 4 GmbH nach abnahmereifer Fertigstellung unter Setzung einer angemessenen Frist die Abnahme, so hat sie der Auftraggeber fristgemäß förmlich zu erklären, wenn Abnahmereife vorliegt. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Die m hoch 4 GmbH behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum vollständigen Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag nebst etwaiger Kosten und Zinsen vor. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, die gelieferte Ware vor seiner vollständigen Bezahlung einschließlich etwaiger Kosten und Zinsen weiterzuveräußern, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Lieferer unverzüglich schriftlich detailliert zu benachrichtigen. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entsteht, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung der m hoch 4 GmbH zuzüglich 10% Sicherheit an die m hoch 4 GmbH ab. Im Falle der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber seinen Anspruch aus dem Weiterverkauf an die m hoch 4 GmbH ab.
  2. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers der m hoch 4 GmbH, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die m hoch 4 GmbH nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Zurücknahme berechtigt, der Auftraggeber der m hoch 4 GmbH zur Herausgabe verpflichtet. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Tritt die m hoch 4 GmbH wegen schuldhaften vertragswidrigen Verhaltens des Auftraggebers vom Vertrag zurück, so ist der Auftraggeber verpflichtet, u. a. die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die m hoch 4 GmbH höhere oder der Auftraggeber niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Auftraggeber nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Vertrag zusammenhängender Forderungen gutgebracht.

VI. Abnahme, Gewährleistung und Gefahrenübergang

  1. Ist der Besteller Verbraucher, so gilt das gesetzliche Mängelhaftungsrecht.
  2. Die nachfolgenden Regelungen gelten für Unternehmer:
    a) Die Gewährleistungsfrist beträgt im Falle von Kaufverträgen 24 Monate, im Falle von Bauverträgen fünf Jahre. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Ware bei Kaufverträgen, bei Werkverträgen mit der Abnahme des Werkes. Festgestellte Mängel sind der m hoch 4 GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

    b) Im Falle mangelhafter Lieferung, und wenn der Mangel den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch der Lieferung nicht nur unerheblich beeinträchtigt, hat der Auftraggeber der m hoch 4 GmbH nach Wahl der m hoch 4 GmbH Anspruch auf unentgeltliche Nachbesserung oder kostenlose Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der m hoch 4 GmbH über. Bei Kaufverträgen nach 2-maligem Fehlschlagen und bei Bauverträgen nach 3-maligem Fehlschlagen der Nacherfüllung, wenn die m hoch 4 GmbH nicht zur Mangelbeseitigung bereit oder in der Lage ist, kann der Auftraggeber der m hoch 4 GmbH nach seiner Wahl mindern oder vom Vertrag zurücktreten, wobei das Rücktrittsrecht für den Bauvertrag ausgeschlossen ist, wenn die m hoch 4 GmbH bereits Leistungen erbracht hat.

    c) Die Gewährleistung gilt nicht für Schäden, die auf fehlerhafter Bedienung und/oder Wartung durch den Auftraggeber der m hoch 4 GmbH, auf einer unzulässigen Beanspruchung, auf Weiterbenutzung trotz Auftretens eines Mangels, auf ungeeigneten Betriebsmitteln, auf normaler Abnutzung oder sonstigen, von der m hoch 4 GmbH nicht zu vertretenden Ereignissen beruhen. Die Gewährleistung erstreckt sich auch nicht auf Mängel, die zurückzuführen sind auf vom Auftraggeber der m hoch 4 GmbH gelieferte Materialien, Erzeugnisse oder auf eine vom Auftraggeber vorgeschriebene Konstruktion. Eine Gewährleistungspflicht entfällt ferner bei Leistungen, bei denen im Einvernehmen mit dem Auftraggeber der m hoch 4 GmbH anstelle an sich erforderlicher Neuteile gebrauchte Teile Verwendung finden oder vom Auftraggeber Teile gestellt werden, sofern die Mängel auf diese Teile zurückzuführen sind.

    d) Bei unberechtigter Mängelrüge des Auftraggebers der m hoch 4 GmbH ist die m hoch 4 GmbH berechtigt, die daraus entstandenen ortsüblichen Aufwendungen und Kosten vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen oder wenn Arbeiten nicht durchgeführt werden konnten, weil der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte, der Auftraggeber der m hoch 4 GmbH den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat oder er unmittelbar vor oder während der Durchführung der Arbeiten erklärte, sie nicht ausgeführt haben zu wollen.

    e) Arbeiten der m hoch 4 GmbH zur Beseitigung vom Auftraggeber behaupteter Mängel stellen in keinem Fall ein Anerkenntnis einer Rechtspflicht dar und erfolgen stets lediglich aus Kulanz.
  3. Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der zu liefernden oder herzustellenden Sache geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Auftraggeber der m hoch 4 GmbH wie folgt über:
    a) Bei anzuwendendem Kaufrecht:
    aa) Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers der m hoch 4 GmbH werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
    bb) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tag der Übernahme, am Ort der Aufstellung/Montage oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
cc) Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung oder Aufstellung oder Montage, die Übernahme am Ort der Aufstellung/Montage oder der Probebetrieb aus vom Auftraggeber der m hoch 4 GmbH zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug gerät, so geht die Gefahr ungeachtet der Verzögerung auf den Auftraggeber über.
    dd) Der Auftraggeber darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern.

    b) Bei anzuwendendem Bauvertragsrecht:
    aa) Die m hoch 4 GmbH trägt für Werkleistungen die Gefahr bis zur Abnahme. Heizungsanlagen sind nach Fertigstellung der Leistungen abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Das Gleiche gilt nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung.
    bb) Wird das Werk vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, von der m hoch 4 GmbH nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat sie Anspruch auf hälftige Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.
    cc) Gerät der Auftraggeber der m hoch 4 GmbH mit der Annahme oder Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr ab dem Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das Gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn die m hoch 4 GmbH die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.

VII. Haftung

  1. Im Falle der Anwendung von Kaufrecht (bei Kauf- und Werklieferverträgen) sind Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers (im Folgenden: Schadenersatzansprüche) – gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit nach dem Gesetz zwingend gehaftet wird, z.B. bei unabdingbaren Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und wegen der fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch den Auftragnehmer, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen und der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Die Beweislast richtet sich nach dem Gesetz. Wenn und soweit die Haftung der m hoch 4 GmbH gemäß VII. 1. ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der m hoch 4 GmbH.
  2. Werden für den Betrieb einer erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet die m hoch 4 GmbH nicht, wenn diese nicht in Zusammenhang mit ihren Leistungen oder Materiallieferungen stehen, insbesondere durch höhere Gewalt, Einflüsse von außen, Eingriff Dritter, Eigenmaterial oder Eigenmontage des Auftraggebers der m hoch 4 GmbH usw.
  3. Werden auf Verlangen des Auftraggebers der m hoch 4 GmbH bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, haftet der Auftraggeber für den Schaden an vorzeitig in Betrieb genommenen Anlagen, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber bzw. in noch nicht fertig gestellten Nebenarbeiten und weiteren Installationen haben.
  4. Bei allen wasserführenden Anlagen hat der Auftraggeber der m hoch 4 GmbH die Pflicht, auf die Funktionstüchtigkeit der Anlage zu achten und bei Gefahr Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Sollte die Anlage durch Störungen außer Betrieb geraten, hat der Auftraggeber der m hoch 4 GmbH bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenenfalls hat er die m hoch 4 GmbH zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren. Für Schäden, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber der m hoch 4 GmbH haben, haftet die m hoch 4 GmbH nicht.
  5. Farbabweichungen geringen Ausmaßes gegenüber der Bestellung gelten als vertragsgemäß. Das gleiche gilt bei geringfügigen Abweichungen von zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen.

VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Adressierungen

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den von der m hoch 4 GmbH geschlossenen und zu schließenden Verträgen ist Hamburg.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der gewerblichen Niederlassung der der m hoch 4 GmbH. Die m hoch 4 GmbH ist berechtigt, auch am Sitz des Bestellers zu klagen.
  3. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf.
  4. Die nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen schriftlichen Mitteilungen an die m hoch 4 GmbH sind an den Sitz der gewerblichen Niederlassung der m hoch 4 GmbH zu senden.
    IX. Hinweis nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
    Wir nehmen an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht teil.